AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen der Firma HARMA GbR

1. Allgemeines, Geltungsbereich
a)
Unsere Verkaufsbedingungen gelten gegenüber Kunden, die Unternehmer sind, ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbestimmungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an.
b) Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.Unsere Verkaufsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

2. Angebot, Vertragsabschluss, Ausführungshilfsmittel
a)
Unsere Kostenvoranschläge und Angebote sind stets unverbindlich. Angebote des Bestellers gemäß § 145 BGB können wir innerhalb von vier Wochen annehmen.
b) Für den Umfang unserer Lieferpflicht ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Unsere Lieferpflicht steht immer unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung: wir können daher vom Vertrag zurücktreten, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben und ohne unser Verschulden von unserem Lieferanten nicht beliefert werden. Mehr- oder Minderbelieferung bleiben vorbehalten, soweit sich diese in den handelsüblichen Mengen- oder Qualitätstoleranzen halten.
c) Muster werden von uns nur auf besonderen Wunsch oder gegen Berechnung der entstehenden Kosten angefertigt.
d) Dem Besteller in Rechnung gesellte Muster oder Fertigungseinrichtungen bleiben in jedem Fall unser Eigentum. Muster und Fertigungseinrichtungen werden von uns maximal ein Jahr lang aufbewahrt. I.ü. behalten wir uns an Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen etc. die Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
e) Stellt uns der Besteller keine eigenen Verpackungsmittel, so gilt das als Verlangen nach Übergabe der Ware in der von uns beschafften Verpackung. Der Besteller verzichtet in diesem Fall auf etwaige Rücknahmeansprüche aus der Verpackungsordnung und stellt uns von etwaigen öffentlich-rechtlichen Ansprüchen aus der Verpackungsverordnung umfassend frei.

3. Preise, Zahlungsbedingungen
a)
Unsere Preise verstehen sich netto Kasse ohne Abzug. Wir gewähren Skonti nur, soweit wir das ausdrücklich bestimmen. Unsere Preise gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung, die soweit der Besteller keine Verpackung stellt – zum Selbstkostenpreis gesondert berechnet wird. Für Muster gilt Ziff. 2. c). Von uns hergestellte oder beschaffte Ausführungshilfsmittel i. S. v. Ziff. 2. d) berechnen wir gesondert, sofern bei Nachbestellung und Wiederholungsaufträgen vorgenannte Hilfsmittel nicht mehr vorhanden bzw. unbrauchbar sind, werden die Ersatzteile ebenfalls berechnet.
b) Sind Teillieferungen vereinbart und erhöhen wir während der Zeit unsere Preise allgemein, so sind wir berechtigt, auch die hier vereinbarten Preise in gleicher Weise zu erhöhen.
c) Die Mehrwertsteuer ist in den Preisen nicht eingeschlossen: sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung gesondert in der Rechnung ausgewiesen.Sofern sich aus unsere Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt, ist der Vertragspreis innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Bei Überschreitung des Zahlungsziels gerät der Besteller ohne Mahnung in Verzug. Wir sind in diesem Fall berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
e) Bei Zahlungsverzug sowie begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – befugt, für noch nicht durchgeführte Lieferungen Vorauszahlung zu verlangen und/oder sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.
f) Alle Zahlungen sind frei unserer Zahlstelle zu leisten. Wechsel und Schecks, die wir als Zahlungsmittel ablehnen können, gelten erst ab Einlösung als Zahlung. Erfolgt Zahlung durch Wechsel, gehen Diskontspesen, Zinsen, Provision, Stempel- und Einzugsspesen stets zu Lasten des Bestellers.
g) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind. Gleiches gilt auch für die Ausübung von Rechten gemäß §§ 273, 320, 478 BGB. 369 HGB durch den Besteller.

4. Lieferpflicht, Gefahrenübergang
a)
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferfrist setzt die Klarstellung aller Unterlagen und die endgültige Abklärung aller technischer Fragen sowie den Eingang etwa vereinbarter Zahlungen voraus. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die betreffende Sendung rechtzeitig die Fabrik verlassen hat. Wir sind berechtigt, Aufträge in Teillieferungen auszuführen.
b) Unsere Verpflichtungen ruhen ab dem Zeitpunkt und solange, als wir an der Ausführung des Auftrages durch Umstände gehindert sind, die wir nicht zu vertreten haben (z.B. Feuer- oder Wasserschäden) und/oder der Besteller seine Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt.
c) Ist die Ware innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach und nach abzunehmen, so ist die Abnahme gleichzeitig über den gesamten Zeitraum zu verteilen. Wir sind – unbeschadet unserer sonstigen Rechte - berechtigt, die Nachlieferung solcher Mengen abzulehnen, mit deren Abruf oder Abnahme der Besteller länger als 14 Tage im Rückstand ist.
d) Geraten wir in Verzug, so ist unsere Schadenersatzpflicht im Fall leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das gilt jedoch nicht bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten („Kardinalpflichten“), insbesondere nicht bei Vereinbarung eines kaufmännischen Fixgeschäftes.
e) Der Versand erfolgt stets – auch bei franco-, fob- oder cif-Lieferungen – für Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person über, auch wenn es sich hierbei um eigene Leute handelt. Der vollständige oder teilweise Transport durch eigene Leute begründet keine Bringschuld. Die Be- und Entladung erfolgt immer auf Risiko und Gefahr des Bestellers. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr mit dem Tage der Bereitstellung über.

5. Gewährleistung
a)
Für Mängel der Ware leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
b) Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seine nach §§ 377. 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
c) Falls die Ausführung des Auftrages nach den Angaben und Wünschen des Bestellers Schutzrechte Dritter verletzt, übernehmen wir hierfür keine Gewähr.
d) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Recht auf Rückgängigmachung zu.
e) Offensichtliche Mängel müssen uns innerhalb 8 Tagen ab Empfang der Ware schriftlich angezeigt werden: andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
f) Wählt der Besteller wegen eines Rechts- oder Sachmangel nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, so steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware bei ihm, wenn ihm das zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
g) Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Ablieferung der Ware.
h) Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur unsere Produktbeschreibung als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung unsererseits stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Garantie im Rechtssinne erhält der Besteller durch uns nicht.
e) Erhält der Besteller eine mangelhafte Montageanleitung, so sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

6. Haftungsbeschränkungen, Schutzrechte
a)
Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertrags- typischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Bei nur leichter fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht.
b) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Besteller.
c) Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.
d) Falls die Ausführung eines Auftrages nach den Angaben und Wünschen des Bestellers Schutzrechte Dritter verletzt, haftet uns der Besteller für alle sich hieraus ergebenden Verpflichtungen und stellt uns von solchen frei.

7. Eigentumsvorbehalt
a)
Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.
b) Der Besteller darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat er uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
c) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen: er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in Höhe des Wertes der von uns gelieferten Vorbehaltsware. Die uns vom Besteller im voraus abgetretene Forderung bezieht sich auch auf einen anerkannten Kontokorrentsaldo. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Verpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt und sich insbesondere nicht in Zahlungsverzug befindet. Ist aber die der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
d) Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Ware mit uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Für die durch Verarbeitung, Umbildung oder Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
e) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

8. Gerichtstand, Erfüllungsort
a)
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten, auch bei Wechsel- und Scheckklagen, ist unser Geschäftssitz. Für dies Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das einheitliche UN-Kauftrecht (CISG) findet keine Anwendung.
b) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis.


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